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ZPO § 442 Würdigung der Schriftvergleichung

ZPO § 442 Würdigung der Schriftvergleichung

[ Auszug: Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden ... ]